Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 51 Hörfunk und Fernsehen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/51#abs-1 (1) Die Untergebrachten erhalten Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang. Die Einrichtung entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten sind angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/51#abs-2 (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Untergebrachten können unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 zugelassen werden. Untergebrachte können auf ein in ihren Zimmern installiertes Mediensystem verwiesen werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Mediensystemen in den Zimmern der Untergebrachten sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten kann auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist Untergebrachten der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet.