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SVVollzG NRW

§ 51 Hörfunk und Fernsehen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/51#abs-1 (1) Die Untergebrachten erhalten Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang. Die Einrichtung entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine Empfangsanlage vorhanden ist. Die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten sind angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/51#abs-2 (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Untergebrachten können unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 zugelassen werden. Untergebrachte können auf ein in ihren Zimmern installiertes Mediensystem verwiesen werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Mediensystemen in den Zimmern der Untergebrachten sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten kann auf Dritte übertragen werden. In diesem Fall ist Untergebrachten der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet.

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